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Wie wird § 178 f VVG gehandhabt ?
Das uniVersa-Tarifwechselrecht !
Seit der Gesetzgeber das sogenannte Tarifwechselrecht (§ 178 f Versicherungsvertragsgesetz) eingeführt hat, wird viel davon gesprochen, aber die uniVersa Krankenversicherung a.G. wendet es auch richtig an !
Was nützt es denn den Versicherten, wenn sie zwar wechseln dürfen, dabei aber teilweise erhebliche Abstriche beim Leistungsumfang hinnehmen müssen.
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Fairer geht´s wirklich nicht !
Die uniVersa Krankenversicherung a.G. praktiziert mit ihrem speziellen Zugeständnis das Tarifwechselrecht absolut fair und wir kennen in Deutschland keinen Versicherer, der es genauso handhabt.
Die uniVersa-Mitglieder können in der Regel
ohne neue Gesundheitsprüfung
ohne Risikozuschläge hinnehmen zu müssen
ohne Leistungsausschlüsse
innerhalb von mehr als 100 denkbaren Tarifkombinationen „hin und her“ wechseln. Dabei verlieren sie keines der erworbenen Grundrechte und die sogenannten „Kernleistungen“ bleiben erhalten !
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